Rechtliches
KI-Verordnung: Was Sie als Kunde wissen müssen
Die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) verpflichtet IonKon als Anbieter und Sie als Kunde als Betreiber Ihres Modells. Diese Übersicht richtet sich an Ihre Geschäftsführung oder IT-Verantwortlichen und fasst zusammen, welche Pflichten wo liegen, was IonKon technisch liefert und was Sie selbst sicherstellen müssen.
- Stand
- 5. August 2026
- Herausgeber
- IonKon GmbH
1. Was das Produkt ist und was es nicht ist
Was es ist
Ihr IonKon-Modell ist ein internes Assistenzsystem, trainiert ausschließlich auf den von Ihnen bereitgestellten Unternehmensdokumenten und betrieben auf Ihrer eigenen Hardware in Ihrem Netzwerk.
Was es nicht ist
Es ist kein Hochrisiko-KI-System im Sinne des Anhangs III der KI-Verordnung und wird nicht für nach der Verordnung verbotene Praktiken eingesetzt. Planen Sie einen Einsatzzweck aus einem dieser Bereiche, etwa Personalauswahl oder Bonitätsprüfung, sprechen Sie uns vor dem Einsatz an (Abschnitt 4).
2. Wer welche Rolle hat
IonKon: Anbieter
IonKon trainiert und liefert das System und ist damit Anbieter des ausgelieferten KI-Systems im Sinne der Verordnung. Als Anbieter erfüllt IonKon insbesondere die Kennzeichnungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 (Abschnitt 3).
Sie: Betreiber
Sie setzen das System in Ihrem Unternehmen ein und sind damit Betreiber im Sinne der Verordnung. Als Betreiber erfüllen Sie insbesondere die Pflichten aus Abschnitt 4.
Die Feinabstimmung Ihres Modells per LoRA verbraucht nur einen Bruchteil der Rechenleistung des ursprünglichen Trainings des zugrunde liegenden Basismodells. Nach der Verordnung wird eine Feinabstimmung erst dann selbst zum Basismodell mit eigener Anbieterpflichtenkaskade, wenn sie einen erheblichen Teil dieser ursprünglichen Trainingsrechenzeit erreicht; diese Schwelle erreicht die LoRA-Anpassung bei weitem nicht.
Die Zuordnung der Rollen Anbieter und Betreiber hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Prüfen Sie Ihre konkrete Rolle im Zweifel anwaltlich.
3. Was IonKon technisch liefert
Maschinenlesbare, signierte Kennzeichnung der Ausgaben
Jede Antwort, die Ihr System über seine Schnittstelle ausgibt, trägt strukturierte Metadaten, die sie als KI-erzeugt kennzeichnen und ihre Herkunft kryptographisch signieren. Das erfüllt die Anbieterpflicht aus Artikel 50 Absatz 2 und folgt dem freiwilligen EU-Verhaltenskodex zur Kennzeichnung vom 10. Juni 2026, der signierte Metadaten als Maßstab empfiehlt.
Ein Prüfwerkzeug
Damit prüfen Sie oder Dritte die Signatur einer Ausgabe jederzeit unabhängig von IonKon.
Diese Dokumentation
Diese Übersicht sowie die begleitenden technischen Unterlagen unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer eigenen Pflichten als Betreiber (siehe unsere AGB, Abschnitt 14).
4. Was Sie als Kunde sicherstellen müssen
Sichtbarer Hinweis in der Oberfläche
Nutzen Sie die von IonKon mitgelieferte Oberfläche (Open WebUI), ist der Hinweis, dass Nutzer mit einem KI-System schreiben, bereits eingerichtet; Sie müssen ihn nicht selbst umsetzen. Setzen Sie eine eigene Oberfläche ein, müssen Sie dort selbst dafür sorgen, dass Nutzer erkennen, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern das nicht ohnehin offensichtlich ist (Artikel 50 Absatz 1).
Zweckbindung
Setzen Sie das System innerhalb seiner vorgesehenen Zweckbestimmung ein: als internes Assistenzsystem auf Basis Ihrer eigenen Unternehmensdokumente.
KI-Kompetenz der Beschäftigten
Personen, die mit dem System arbeiten oder seine Ausgaben nutzen, benötigen ausreichende KI-Kompetenz für ihre Tätigkeit (Artikel 4). Diese Pflicht gilt bereits seit dem 2. Februar 2025, für Anbieter wie für Betreiber.
Keine verbotenen oder Hochrisiko-Einsätze ohne Abstimmung
Ein Einsatz für nach der KI-Verordnung verbotene Praktiken oder als Hochrisiko-KI-System im Sinne des Anhangs III bedarf der vorherigen Abstimmung mit IonKon (siehe unsere AGB, Abschnitt 14).
5. Was die Kennzeichnung leistet und was nicht
Die Kennzeichnung hängt an der Antwort der Schnittstelle Ihres Systems, nicht am Text selbst. Solange eine Antwort in Ihrer Anwendung angezeigt oder über die Schnittstelle weiterverarbeitet wird, lässt sie sich als KI-erzeugt erkennen und ihre Signatur prüfen.
Kopiert jemand den reinen Text in eine E-Mail, ein Dokument oder ein anderes System, geht die Kennzeichnung mit dieser Kopie nicht mit; aus dem kopierten Text allein lässt sich dann nicht mehr feststellen, dass er von einem KI-System stammt.
Das entspricht dem Wortlaut der Verordnung selbst: Artikel 50 Absatz 2 verlangt die Kennzeichnung, soweit technisch machbar.
6. Wie Sie die Kennzeichnung prüfen
Das mit Ihrem System ausgelieferte Prüfwerkzeug liest die Metadaten einer Ausgabe und prüft ihre Signatur gegen den öffentlichen Schlüssel Ihres Systems; das Ergebnis ist ein einfaches Ja oder Nein. Die Kurzanleitung dazu liegt der Auslieferung bei.
7. Fristen im Überblick
| Datum | Was gilt | Status |
|---|---|---|
| 2. Februar 2025 | Artikel 4: KI-Kompetenz der Beschäftigten, für Anbieter und Betreiber | in Kraft |
| 2. August 2026 | Artikel 50: Transparenz- und Kennzeichnungspflichten | in Kraft |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Pflichten für Systeme nach Anhang III | verschoben (Digital Omnibus) |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Pflichten für in Produkte eingebettete KI-Systeme | verschoben (Digital Omnibus) |
Der Digital Omnibus (in Kraft seit Juli 2026) hat die Hochrisiko-Pflichten verschoben. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 sind davon nicht betroffen.
8. Stand und Aktualisierung
Stand: 2. August 2026. Dieses Dokument wird bei Änderungen der Rechtslage oder unserer technischen Umsetzung aktualisiert.